Satzung

Fassung vom 7. Mai 2005

Die Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien e. V. gibt sich die folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien«. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein »Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien« verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anregung, Förderung, Durchführung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, insbesondere in Deutschland.
  4. Die für diese Zwecke erforderlichen Mittel werden durch öffentliche und private Zuwendungen sowie durch Erträge aus den Veröffentlichungen aufgebracht.

§ 3 Tätigkeit des Vereins. Mitglieder, korrespondierende Mitglieder

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mitglieder des Vereins können Persönlichkeiten der Wissenschaft und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Ihre Zahl soll 21 nicht überschreiten. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, behalten Sitz und Stimme bis zum Ablauf ihres Mandats. Ihre Zahl wird jedoch nicht auf die Zahl der Mitglieder angerechnet.
  3. Mitglied des Vereins ist, wer von der Mitgliederversammlung zum Mitglied gewählt ist.
  4. Die Wahl zum Mitglied erfolgt für die Dauer von fünf Jahren; Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zulässig. Wahl und Wiederwahl bedürfen einer Mehrheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins; sie werden mit der Einverständniserklärung des Gewählten wirksam.
  5. Vor Ablauf der in Abs. 4 genannten Zeit endet die Mitgliedschaft, wenn
    a) ein Mitglied seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt,
    b) ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung kann korrespondierende Mitglieder wählen.
  7. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a) die Wahl von Mitgliedern (§ 3 Abs. 3 und 4), von korrespondierenden Mitgliedern (§ 3 Abs. 6), die Wahl des Vorstandes (§ 6 Abs.1) und die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von jeweils drei Jahren;
    b) der Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Abs. 5 Buchstabe b);
    c) die Entscheidung über die Anregung, Förderung, Durchführung und Veröffentlichung der wissenschaftlichen Arbeiten;
    d) die Beschlussfassung über die Forschungs-, Haushalts- und Stellenpläne;
    e) die Prüfung und Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Geschäftsführers, die Abnahme der Jahresrechnungen nach Bericht der Rechnungsprüfer sowie die Erteilung der Entlastung;
    f) die Entscheidung über Änderungen der Satzung und über eine Auflösung des Vereins (§ 8 Abs.1);
    g) der Erlass einer Geschäftsanweisung über die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers (§ 7);
  2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal, nach Möglichkeit zweimal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Mitgliederversammlung dieses beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich verlangt.
  3. Die Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Beginn geladen. Zu den Mitgliederversammlungen ist der Deutsche Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, einzuladen. Der Vorstand des Vereins kann Persönlichkeiten des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens einladen, an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilzunehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann nur über die Gegenstände der Tagesordnung, über Anträge des Vorstandes und über solche Anträge einzelner Mitglieder verhandeln und beschließen, die dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich zugegangen sind und in der Versammlung von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes – oder falls er verhindert ist – sein Stellvertreter. Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass in einer Mitgliederversammlung das dem Lebensalter nach älteste Mitglied den Vorsitz führen soll.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend ist.
    Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand der Abstimmung als abgelehnt.
    Bedarf ein Beschluss nach dieser Satzung einer bestimmten Mehrheit der Mitglieder des Vereins und reicht die Zahl der anwesenden Mitglieder hierfür nicht aus, so fordert der Vorstand die abwesenden Mitglieder auf, ihre Stimme ihm gegenüber schriftlich abzugeben. Stimmen, die dem Vorstand später als vier Wochen nach dem Absendedatum des Anschreibens des Vorstandes zugehen, sind ungültig.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Abschriften der Niederschriften werden den Mitgliedern des Vereins und dem Deutschen Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, zugestellt.
  8. Sollte aus zwingenden Gründen eine Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 2 bis 7 nicht durchgeführt werden können, muss der Vorstand statt dessen eine schriftliche Abstimmung ansetzen, für die allen Mitgliedern des Vereins die erforderlichen Berichte des Vorstandes und des Geschäftsführers übersandt und deren Voten auf einem Abstimmungsbogen gefordert werden. Die Stimmabgabe muss binnen vier Wochen nach dem Absendedatum des Anschreibens des Vorstandes abgeschlossen sein. Die schriftliche Abstimmung ist gültig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vereins den ordnungsgemäß ausgefüllten Abstimmungsbogen fristgerecht zurücksandten. Für die einzelnen Abstimmungsgegenstände gelten dabei die für die Mitgliederversammlungen vorgeschriebenen Mehrheiten. Ein Protokoll über die schriftliche Abstimmung ist von einem Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer anzufertigen und zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls werden den Mitgliedern des Vereins und dem Deutschen Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, zugestellt.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) und seinem Stellvertreter. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder sind voneinander unabhängig.
    Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
    Wahl und Wiederwahl bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins; sie werden mit der Einverständniserklärung des Gewählten wirksam. Die Mitglieder des Vorstandes führen nach dem Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte so lange weiter, bis ihre Wiederwahl oder die Wahl eines Nachfolgers wirksam geworden ist.
  2. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (§ 5 Abs. 1). Jedes Vorstandsmitglied besitzt einzeln die Befugnis, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB zu vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt durch schriftliche Erklärung niederlegen. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch oder endet seine Mitgliedschaft im Verein (§ 3 Abs. 5), so tritt bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung das nach dem Lebensalter älteste Mitglied an seine Stelle.

§ 7 Geschäftsführung

Der Vorstand des Vereins bestellt einen hauptamtlichen Geschäftsführer (Generalsekretär), der nicht Mitglied des Vereins ist. Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsanweisung geregelt. Die Geschäftsanweisung wird von der Mitgliederversammlung erlassen; sie bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins und der Zustimmung des Deutschen Bundestages, vertreten durch den Präsidenten.

§ 8 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins und der Zustimmung des Deutschen Bundestages, vertreten durch den Präsidenten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das etwa vorhandene Vereinsvermögen, sofern es nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten des Vereins benötigt wird, an die Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung wissenschaftlicher Forschungen zu verwenden.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Satzung des Vereins ungültig.

§ 10 Sonderbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der vorstehenden Satzung, die vom Register-Richter verlangt werden sollten, selbständig vorzunehmen, soweit sie sachlich von geringer Bedeutung sind.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. November 1965 errichtet, in der geänderten Fassung vom 7. Mai 2005.

Eingetragen am 16. November 2005 beim Amtsgericht Charlottenburg VR 25040 Nz.